Computergenerierte Standardschreiben können schon mal für Verwirrung sorgen. Und wenn dann noch Verfahrensfehler zu Stande kommen ist das Desaster perfekt.
So wurde vom EPA eine Mitteilung über die Entscheidung der Patenterteilung mit dem Satz
Die vom Anmelder beantragten und am 00.00.00 beim EPA eingegangenen Änderungen wurden berücksichtigt
Da der Anmelder tatsächlich Änderungen eingereicht hatte, wurde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Datum um einen Fehler handele. Das Patent wurde erteilt, ohne(!) dass die Anmelderin der letzen Fassung zugestimmt hat. Es stellt sich heraus, dass die eingereichten Änderungen doch nicht berücksichtigt wurden. Ein Antrag auf Berichtigung des Bescheids (Regel 89 EPÜ 1973) wird gestellt, damit das korrekte Datum des Einganges der Änderungen in diesem steht und somit auch eine Berichtigung des erteilten Patentes erfolgen kann:
Regel 89 EPÜ 1973: In Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.
Also ich hätte diesen Datumsfehler auch als offenbare Unrichtigkeit erkannt, da ja ein Änderungsantrag gestellt wurde - der Antrag wird jedoch zurückgewiesen und eine Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zwar hatte sich ja auch ein Verfahrensfehler bei der Erteilung eingeschlichen (das Patent wurde ohne Zustimmung erteilt), jedoch ist hiergegen keine Beschwerde eingelegt worden.
Wie sagt mein Kollege in solchen Stuationen treffend: "Pech für Kuh Elsa!"
Das ganze Drama gibt's hier zu lesen: T 1093/05 – 3.5.01
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